Die 130 % Grenze oder sogenannte Opfergrenze Regelung betrifft ausschließlich Haftpflichtschäden. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 %, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Von Seiten des Fahrzeughalters wird jedoch großer Wert auf eine Instandsetzung und Weiterbenutzung des Fahrzeuges gelegt. Die Inanspruchnahme der Opfergrenze bleibt der rechtlichen Würdigung vorbehalten.
Mit Beschluss vom 18. 11. 2008 – VI ZB 22 / 08 hat der BGH eindeutig festgestellt, dass in den Fällen der Reparatur im Rahmen der 130 % die Reparaturkosten inklusive der Integritätsspitze sofort fällig sind. Teilweise wurde von verschiedenen Versicherungen erst auf Totalschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet mit dem Hinweis, dass nach den sechs Monaten eine Restregulierung auf Basis der 130 % erfolgt.
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Guido Schäfertöns
(Kfz-Gutachter)
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