Bagatellschaden

Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig als solche diagnostiziert werden können.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch die Verwendung von Kunststoffteilen im Aufprallbereich, Schäden hinter diesen Kunststoffteilen meistens nicht erkennbar sind. Bei äußerlich sehr geringem Schadenbild ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenhöhen von mehreren tausend €. In vielen Fällen ist ohne die Demontage von Anbauteilen das ganze Ausmaß des Schadens kaum feststellbar. Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne weiter.
Der BVSK empfiehlt ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von € 700,00 (incl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen.
Derzeit ist festzustellen, dass einige Versicherer mit aller Macht versuchen die sogenannte Bagatellschadengrenze, d. h. die Grenze, ab der der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer die Kosten für ein vom Geschädigten in Auftrag gegebenes Gutachten übernehmen müssen, heraufzusetzen.
Im Rahmen der Auseinandersetzung über die Bagatellschadengrenze wird häufig auf eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 20. 09. 2001 verwiesen, bei dem die Hinzuziehung eines Sachverständigen als überflüssig betrachtet wurde, obschon die Reparaturkosten bei 1.500,00 € lagen.
Trotz dieser Entscheidung ist eindeutig festzuhalten, dass sich an den grundlegenden Eckpunkten der Rechtsprechung zum Bagatellschaden nichts verändert hat.
Einzig und allein entscheidend ist die Frage, ob der Geschädigte – der in der Regel kein Fachmann ist – vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ohne weiteres erkennen konnte, das ein äußerst einfach gelagerter (Bagatellschaden) Schaden vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist zumindest ein Anhaltspunkt hierfür, wenn die Reparaturkosten nicht oberhalb von 500,00 bis 750,00 € liegen.
Wenn überhaupt von einer Tendenz in der Rechtsprechung gesprochen werden kann, dann nur insoweit, als die früher völlig unstreitige Grenze von 1.000,00 DM (500,00 €) sich auf ca. 1.500,00 DM (750,00 €) nach oben bewegt hat.
Bei der Frage, ob ein Sachverständiger hinzugezogen werden darf, ist allerdings auch nach der etwas missverständlichen Entscheidung des Landgerichts München I keinesfalls auf die sich im nachhinein ergebende Reparaturkostenhöhe abzustellen, sondern ausschließlich darauf, ob sich das Schadenbild für den Geschädigten als sehr einfach gelagert darstellte.
Dies bedeutet bspw., daß in allen Fällen, in denen ein Totalschaden in Frage kommt oder in denen eine Wertminderung in Frage kommen könnte, von vornherein nicht von einem Bagatellschaden gesprochen werden kann. Faktisch immer ausgeschlossen dürfte auch der offensichtliche Bagatellschaden bei Front- und Heckbeschädigungen sein, da insbesondere bei neueren Fahrzeugen aufgrund der großflächigen Kunststoffummantelungen nie ausgeschlossen sein kann, dass auch angrenzende Blechteile betroffen sind.
Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies, dass bei Ablehnung der Übernahme der Sachverständigenkosten zwingend darauf hinzuweisen ist, dass es aus Sicht des Mandanten eben nicht erkennbar war, dass es sich hier um einen geringfügigen Schaden handelte, bspw. weil aufgrund des Fahrzeugalters eine Wertminderung in Frage kam oder weil Anbauteile demontiert werden mussten. Aber auch die tatsächliche Reparaturkostenhöhe kann als Indiz für das Ablehnen eines Bagatellschadens herangezogen werden. Da das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers zwischen 1.200,00 oder 1.500,00 € liegt, kann schon begrifflich in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass bei einem Schaden, der einem Nettomonatseinkommen entspricht, lediglich eine Bagatelle vorliegt.
Selbstverständlich muss der Geschädigte sich in Zweifelsfällen auch nicht auf die Begutachtung durch einen hauseigenen Sachverständigen des Versicherers einlassen, sondern kann – gerade weil es ein Zweifelsfall ist – einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen.
Handelt es sich tatsächlich um einen offensichtlichen Bagatellschaden, wird überdies der Sachverständige grundsätzlich den Kunden hierauf hinweisen und ggf. lediglich ein sehr preiswertes Kurzgutachten erstellen, das gegenüber einem Kostenvoranschlag den Vorteil bietet, das eine objektive Schadenfeststellung und Beweissicherung erfolgt, da erfahrungsgemäß gerade bei sogenannten einfach gelagerten Schäden sich häufig unerwarteter Streit anschließt.
Die oben zitierte Entscheidung des Landgerichtes München I betraf einen Einzelfall, bei dem das Gericht trotz der relativ hohen Reparaturkostensumme davon ausging, dass für jeden Laien erkennbar war, dass es sich um eine Bagatelle handelte. Zu dem stand ein Seitenschaden in Rede, bei dem lediglich ein einziges Teil gewechselt werden musste.
Nichtsdestotrotz ist das Urteil in der Begründung kaum nachvollziehbar und mit Sicherheit nicht allgemein übertragbar.
Der BVSK sammelt seit Jahren die Entscheidungen, die sich mit der Bagatellschadenthematik befassen. Interessierten Anwälten oder auch Kfz-Betrieben können diese Entscheidungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (www.bvsk.de).
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag in keinster Weise mit der Beweiskraft eines Gutachtens gleichgesetzt werden kann. Kommt es bspw. im Nachhinein zum Streit über den Unfallhergang, hilft dem Geschädigten in der Regel der Kostenvoranschlag nicht. Erhöhen sich bei Reparaturdurchführung die Reparaturkosten ist der Kfz-Betrieb dennoch an seinen Kostenvoranschlag gebunden und bleibt somit auf den Mehrkosten sitzen. Darüber hinaus ist der Kostenvoranschlag grundsätzlich eine kostenfrei zu erbringende Leistung des Autohauses, die nur dann berechnet werden darf, wenn dies ausdrücklich zwischen dem Autohaus und dem Kunden vereinbart wurde.
Dies alles sind klare Argumente für die Hinzuziehung eines Kfz-Sachverständigen auch bei (scheinbar) einfach gelagerten Schadenfällen.
BVSK – November 2002

Gutachten
Kurzgutachten bei Bagatellschaden
Lässt der Geschädigte bei einem Schaden in Höhe von brutto 508 Euro von einem Sachverständigen eine Schadenkalkulation für einen Grundpreis von 50 Euro zuzüglich Kosten für Fotos anfertigen, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht (AG Mainz, Urteil vom 19.3.2009, Az: 83 C 561/08,

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(Kfz-Gutachter)

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